Smartphones oder ähnliche Geräte (Smart-Watches, Tablets, …) sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Solche Geräte werden genutzt, um mit Freunden und Bekannten Nachrichten auszutauschen. Oft verwenden wir sie auch für Ton- und Bildaufnahmen. Dies kann auch zu Problemen führen, wenn sie missbräuchlich oder gesetzeswidrig verwendet werden. Um einen sinnvollen Umgang mit solchen Geräten an unserer Schule zu gewährleisten haben Schüler, Eltern und Lehrer gemeinsam Regeln dafür festgelegt, die in der folgenden Nutzungsordnung verankert sind.

Wird im folgenden Text das Wort Handy verwendet, sind damit stets auch Tablets,
Smartwatches und andere mobile Endgeräte gemeint!

Wo und wann dürfen Schülerinnen und Schüler ihr Handy benutzen?

  • Im Schulhaus ist das Handy grundsätzlich auszuschalten oder im Flugmodus zu betreiben (kein WLAN und kein mobiles Netz).
  • Während des Unterrichts können Lehrkräfte Ausnahmen gestatten.
  • Während der Pausen, auch während der Mittagspause, darf das Handy auf dem Schulgelände im Freien benutzt werden. Das Musikhören ist nur mit Kopfhörern und ohne Beeinträchtigung anderer erlaubt.
  • Bei Veranstaltungen außer Haus (Wandertage, Klassenfahrten usw.) regelt die verantwortliche Lehrkraft vorab die Nutzung des Handys.

Was darf mit dem Handy nicht gemacht werden?

  • Bild-, Video- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zu unterlassen, außer eine Lehrkraft erlaubt dies für Unterrichtszwecke. Solche unerlaubten Aufnahmen von anderen stellen auch außerhalb der Schule eine Straftat dar.
  • Das Herunterladen und die Verbreitung menschenverachtender, gewaltverherrlichender, verfassungsfeindlicher, radikaler oder pornografischer und anderweitig gesetzlich verbotener Inhalte aus dem Internet ist untersagt.
  • Das Handy darf nicht für Ausgrenzung, Beleidigungen oder Mobbing gegen andere missbraucht werden.

Was passiert, wenn Regeln nicht befolgt werden?
Das Handy kann als Erziehungsmaßnahmefür den maximalen Zeitraum eines Schultages einbehalten werden. Gegebenenfalls wird es von der Schulleitung auch nur den Erziehungsberechtigten wieder ausgehändigt.

Wiederholte Regelverstöße können zur Abgabepflicht des Handys vor Unterrichtsbeginn bei der Klassenleitung führen.

In Fällen von massivem Fehlverhalten, Gesetzesverstößen oder Cybermobbing werden die Eltern informiert, eine schulische Ordnungsmaßnahme verhängt und dem oder der Beschuldigten die private Nutzung des Handys auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Dabei ist zu beachten, dass auch außerschulischer Missbrauch des Handys, der den schulischen Frieden beeinträchtigt, auch schulisch geahndet werden darf. Die Schule behält sich außerdem vor, die Polizei einzuschalten und das Handy unter Umständen der Polizei zur Beweissicherung zu übergeben.

Gesetzesgrundlagen in Zusammenhang mit der Handynutzung

· § 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Es macht sich strafbar, wer vorsätzlich Schriften (zu denen auch digitale Bilder oder Videos zählen, § 11 Abs. 3 StGB), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalt-tätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dazu zählt auch das Versenden von Bildern, z. B. mittels Bluetooth.

· § 184 StGB regelt das oben Genannte für den Bereich pornografischer Bilder. · § 201a StGB:

a) Bild-/Filmaufnahmen: Es macht sich strafbar, wer durch Bildaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Zum höchstpersönlichen Bereich zählen Schlafräume bei Klassenfahrten sowie Umkleidekabinen, Toiletten und ähnlich genutzte Räume.

b) Tonaufnahmen: Das heimliche Aufzeichnen eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes bzw. der Gebrauch einer solchen Aufnahme ist strafbar. Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen ab-gegrenzten Personenkreis gerichtet ist, der, wie zum Beispiel im Schulunterricht, aufgrund der sachlicher Beziehungen miteinander verbunden ist.

Die oben genannte Regelung wurde vom Schulforum am 20. April 2023 beschlossen. Wenn die Schülerinnen und Schüler diese bis Ende Juli 2023 verlässlich einhalten, so gilt diese Regelung bis auf Weiteres. An der Ausarbeitung dieser Regeln waren beteiligt: Schülerinnen und Schüler aus der SMV, Lehrkräfte, die Schulleitung als auch die Elternbeiratsvorsitzende.

gez. Reinhard Gogl, Rektor
gez. Gabriele Kofler, Konrektorin

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